Unterweisungen

Der Arbeitgeber ist nach §12 ArbSchG verpflichtet, alle Beschäftigten über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie über die Verhütungsmaßnahmen ausreichend zu unterweisen.
Diese Unterweisung soll an den konkreten Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit angepasst sein.

Sie muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen und bei gegebenen Anlässen, z.B. bei Unfällen, Veränderung der Aufgaben oder Einführung neuer Arbeitsmittel wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich. § 29 JArbSchG fordert sogar eine halbjährliche Wiederholung der Unterweisung von Minderjährigen.

Wir unterstützen Sie dabei, dass Ihre Mitarbeiter über alle relevanten Gefährdungen, zu beachtende Maßnahmen (inkl. Betriebsanweisungen), sicherheitsgerechtes Verhalten sowie über wichtige Vorschriften umfassend informiert sind. 
Unsere Unterweisungen sind verständlich, zugeschnitten auf die einzelnen Mitarbeiter und enthalten in vielen Fällen praktische Übungen. 


Darüber hinaus beraten für Sie auch gerne zur notwendigen Dokumentation und zur Koordination aller Unterweisungen in Ihrem Betrieb.