Gefährdungs-
beurteilung
Laut ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit anzustreben und zu verbessern.
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist das zentrale Instrument des präventiven Arbeitsschutzes und wird in § 5 ArbSchG gefordert. Der Arbeitgeber hat die GBU für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit durchzuführen und entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Die GBU beinhaltet sowohl die Gefährdungen durch physische als auch durch psychische Belastungen bei der Arbeit.
Sie muss unter bestimmten Bedingungen ergänzt, wiederholt oder fortgeschrieben werden, z.B. bei Anschaffung neuer Maschinen, Änderung der Vorgaben, Auftreten neuer Gefährdungen wie der Corona-Pandemie.
Wir unterstützen Sie bei der zielorientierten und systematischen Durchführung der GBU nach den neuesten Erkenntnissen und Vorgaben. Unser Vorgehen orientiert sich am Handlungszyklus, der mehrmals durchlaufen wird und der aus folgenden Schritten besteht:
- Analyse von vorhandenen Gefahren
- Beurteilung auf der Grundlage von Gesetzen, Vorschriften usw.
- Setzen von Zielen, um die Arbeitssicherheit zu verbessern
- Entwicklung von Lösungsalternativen
- Auswahl der Lösungen durch den Verantwortlichen
- Durch- und Umsetzung der Lösungen
- Wirkungskontrolle.
Zur Nachvollziehbarkeit (§ 6 ArbSchG) werden alle Schritte entsprechend dokumentiert.